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Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeelandia - van Belzen

  1. Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Zeelandia van Belzen – im Folgenden nur noch Zeelandia genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.

  2. Davon abweichende und / oder ergänzende Bedingungen des Bestellers / Käufers oder eines Vermittlers sind für Zeelandia unverbindlich und verpflichten Zeelandia auch dann nicht, wenn sie diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nur soweit Zeelandia abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

  3. Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen. Der Kunde hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 3 Monaten werden von Zeelandia nicht mehr berücksichtigt.

  4. Wird der Versand zu dem vereinbarten Empfangsort von Zeelandia durchgeführt oder von Zeelandia veranlasst, so wird die Transportversicherung im bei Zeelandia üblichen Rahmen von Zeelandia übernommen. Im Übrigen und in allen sonstigen Fällen, insbesondere bei Eigenabholung, trägt der Käufer die Gefahr ab Erfüllungsort.

  5. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie Zeelandia diese dem Kunden besonders schriftlich bestätigt hat. Schadensersatzansprüche des Bestellers / Käufers aus vertraglicher oder sonstiger Haftung sind – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens Zeelandia oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Besteller / Käufer vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens Zeelandia oder ihrer Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Ersatzpflicht von Zeelandia ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

  6. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen Zeelandia werden nicht ausgeschlossen.

  7. Der Empfänger hat die Ware rechtzeitig vor Annahme / Quittierung sorgfältig auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen. Der Empfänger hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu lassen. Zeelandia ist sofort von ihm zu unterrichten. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Kunden die Ware beim Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.

  8. Eventuelle Beanstandungen sind bei Frisch- und Räucherware innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Eintreffen, bei kühlbedürftigen Produkten innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.

  9. Bei sonstiger Ware (wie z. B. Tiefkühlerzeugnissen und Vollkonserven) müssen eventuelle Beanstandungen (Rügen) wegen Menge und Art spätestens innerhalb von 3 Tagen erhoben werden; die Qualitätsrüge spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware.

  10. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

  11. Bei Versäumung der Anzeigefrist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Zeelandia ist zur Nachlieferung nicht verpflichtet, solange und soweit der Kunde seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt.

  12. Gewichtsangaben bei Frisch- und Räucherware beziehen sich auf das am Versandplatz Krefeld festgestellte Gewicht. Der Kunde hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen.

  13. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

  14. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Zeelandia berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6 %, zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren durch Zahlungsverzug eingetretenen Schadens bleibt vorbehalten.

  15. Zeelandia behält das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen Saldoforderungen sichert. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt. Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Kunde bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung von Zeelandia zu deren Sicherung an Zeelandia ab.

  16. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der mitverkauften Vorbehaltsware.

  17. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Zeelandia nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf Zeelandia sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Kunden ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an Zeelandia zulässig, und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-)Gesamtforderung von Zeelandia. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auftreten. Bei Zahlungseinstellung des Kunden erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Zeelandia hat der Kunde – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung – Zeelandia die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von Zeelandia erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

  18. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von Zeelandia gegenüber dem Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht. Auf Wunsch des Käufers gibt Zeelandia nach ihrer Wahl ihre zustehenden Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung von Zeelandia um 20 % übersteigt.

  19. Abtretungen: Die Rechte und Pflichten aus den mit Zeelandia geschlossenen Verträgen können vom Kunden nicht ohne Einwilligung von Zeelandia auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von Zeelandia vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von Zeelandia mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.

  20. Zeelandia ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung – bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung – so weit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von Zeelandia erforderlich erscheint. Zeelandia ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Kunden zu betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Kunde.

  21. Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Beantragung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist der Kunde zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Kunde die aus an Zeelandia abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem separaten Konto gutschreiben zu lassen.

  22. Der Besteller / Kunde wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit Zeelandia generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen Zeelandia zusammenarbeitet, gespeichert werden.

  23. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Auslieferungslager, von welchem die Ware ausgeht.

  24. Erfüllungsort für die Zahlung ist Willich

  25. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Krefeld. Soweit unsere Vertragsbedingungen oder der Vertragsabschluss nichts anderes ergeben, ist die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen oder den Abschluss dieser Kaufverträge (Haager Abkommen) sowie die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge ausgeschlossen.

  26. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Kunden abgeschlossenen Liefervertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.

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